Seiteninhalt
Amt für Versorgung und Rehabilitation
Amt für Versorgung und Rehabilitation
Eingliederungshilfe für psychisch kranke Menschen
Kriegsstraße 25
76133 Karlsruhe
Landesblindenhilfe/Blindenhilfe
Blinde Menschen sind im Alltag besonders benachteiligt. Durch ihre Behinderung entsteht in der Regel ein materieller Mehraufwand.
Zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile haben Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben, unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen Anspruch auf Landesblindenhilfe.
Die Landesblindenhilfe beträgt für volljährige blinde Menschen 409,03 und für Blinde, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 204,52 .
Die medizinischen Voraussetzungen liegen vor bei
- blinden Menschen,
- Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
- Menschen mit gleich zu achtender schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.
Landesblindenhilfe kann nur auf Antrag gewährt werden. Anträge erhalten Sie direkt beim Amt für Versorgung und Rehabilitation oder bei den Bürgermeisterämtern der Städte und Gemeinden.
Neben der Landesblindenhilfe kann im Rahmen der Sozialhilfe Anspruch auf Blindenhilfe bestehen. Diese beträgt für volljährige blinde Menschen 594,63 und für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 297,82 . Die Leistungen sind einkommens- und vermögensabhängig. Wird gleichzeitig Landesblindenhilfe bezogen, ist diese als gleichartige Leistung auf die Blindenhilfe anzurechnen.
Antragsformulare erhalten Sie beim Amt für Versorgung und Rehabilitation, können aber auch über Formulare/Downloads heruntergeladen werden.


